DIE NEUE G 107

Sie ist nun deutlich kompakter und gezielt auf die europäischen Normen ausgerichtet.
Konkret verweist sie auf die
EN 1949 und deren zugehörige EU-Normen.

Für uns wichtig:

  • Weniger Doppelgleisigkeiten, da viele Inhalte nun direkt aus der EN 1949 übernommen werden.
  • Das Wesentliche der EN 1949 haben wir für Sie zusammengefasst und unten zum Nachlesen bereitgestellt.
  • Neu und nun amtlich bestätigt: Beim Prüfen ist ein Druckabfall von 0,5 mbar zulässig – genau wie in der EN 1949 beschrieben.


DIE NEUE G 107 in PDF

DIE EN 1949 Letzte Ausgabe 2022

Technische Regel September 2022

Flüssiggas-Anlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung

Aufnahme und Anpassung an neue gesetzliche Regelungen wie z. B. UNECE-Regelungen, EU-ATEX-Richtlinie, EU-Druckgeräterichtlinie


  1. Anpassung und Aktualisierung der Verweise;
  2. Ergänzung und Präzisierung der Begriffe;
  3. Präzisierung des Abschnitts 4 „Betriebsanforderungen“;
  4. Präzisierung des Abschnitts 5 „Versorgungsanlagen“;

  5.  Aufnahme von Anforderungen an elektrische Ausrüstungen in Flüssiggasflaschen/Flüssiggastank- 

       Aufstellräumen;         

  6.  Aufnahme von Anforderungen an die Installation und Anschluss von mehreren Flüssiggastanks;

  7.  Neue eigene Abschnitte „Bauteile“ und „Geräteanschluss“;

  8.  Neuer Abschnitt „Potentialausgleich von Rohrleitungen“;

  9.  Neue Abschnitte: „Rohrverbinder“, „Dichtungen“, „Absperreinrichtungen“ und „Dichtheitsprüfeinrichtung“; 

 10. Ergänzung um neue Gasgerätevariante „Verbrennungstoilette“;

 11. Anpassung der Prüf- und Betriebsanforderungen an die aktuelle Ausgabe der DIN EN 1949;

 12. Neuer normativer Anhang E „Inhalte Prüfbescheinigung“; Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

Aufgeführte Ö-Normen können Bestandteil des ÖVGW-Regelwerkes sein.


UN/ECE R 122, Regelung Nr. 122 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) Einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme UN/ECE R 67.

Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die: I. Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausge-stattet ist, hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstung.

2010/35/EU, Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte

2014/68/EU, Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt.

2014/34/EU, Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni-sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsge-mäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

2016/426/EU, Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EU.

ADR, Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.


Folgende Vorschriften sind neu

Sicherheitskupplung (lösbarer Anschluss)

(Gaseinspeisung oder Gasaussensteckdose)

Schnellschlussverbindung zum Anschluss einer Schlauchleitung an die feste Installation des Fahrzeuges mit einer integrierten Absperreinrichtung, die bei Unterbrechung der Verbindung selbsttätig schließt ANMERKUNG: Die Unterbrechung der Verbindung ist nur nach dem Schließen einer weiteren integrierten, handbetätigten Absperreinrichtung möglich. Das Öffnen dieser Absperreinrichtung ist nur bei angeschlossener Schlauchleitung möglich.

NEU Stecknippel

In die Schlauchleitung fest eingebundene Armatur entsprechend DIN EN 1949:2022,  die mit einer entsprechenden Sicherheitskupplung eine mechanisch dichtende und verriegelnde Verbindung bildet.

Einrichtung nach DIN 30693, die den Gasdurchfluss selbstständig sperrt, wenn der Schließdurchfluss überschritten wird (z. B. bei Schlauchabriss).

Ortsfeste Flüssiggasanlage auf Campingplätzen zur Versorgung von mehreren bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und Mobilheimen.

ANMERKUNG: Zentrale Gasversorgungsanlagen sind gewerblich genutzte Anlagen. Müssen daher vom Installateur geprüft werden.

Flaschenkasten

Ein eigener Raum/Kasten als Bestandteil des Fahrzeugs, in welchem die Flüssiggasflasche(n) aufgestellt ist / sind

ANMERKUNG: Flüssiggasflaschen-Aufstellraum gemäß DIN EN 1949:2022.

NEU Tankkasten

Ein eigener Raum/Kasten als Bestandteil des Fahrzeugs, in welchem der Flüssiggastank/die Flüssig-gastanks oder ggf. zusätzlich Flüssiggasflasche(n) aufgestellt ist/sind.

ANMERKUNG: Flüssiggastank-Aufstellraum gemäß DIN EN 1949:2022.

Allgemeines:

Flüssiggasanlagen dürfen nur bestimmungsgemäß und entsprechend den Betriebsanleitungen betrieben werden. Sie sind wiederkehrend zu prüfen.

NEU Warnhinweis zum Tanken

Vor dem Tankvorgang, unabhängig vom Treibstoff (Benzin, Diesel, LPG oder andere), müssen alle Gasgeräte ausgeschaltet werden. Es muss der Warnhinweis entsprechend Bild 1 im Inneren des Fahrzeugs angebracht sein, so dass er leicht und gut sichtbar ist.



Bild 1: Quelle: EN1949:2022


Die Flüssiggasanlage ist in betriebssicherem Zustand zu halten.

Anlagenteile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen wie z. B. Druckregeleinrichtungen, Schlauchleitungen, Absperrventile sind, sofern die sichere Funktion nicht mehr gegeben ist, auszuwechseln.

Druckregelgeräte, automatische Umschalteinrichtungen und Schlauchleitungen sind spätestens 10 Jahre nach Her-stellerdatum gegen neue auszuwechseln.

HINWEIS: Dafür ist der Betreiber verantwortlich.

NEU

Werden in einer Flüssiggasanlage (auch in Altanlagen) Anlagenteile hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Anordnung oder Betriebsweise geändert, müssen diese nach der Änderung der EN 1949:2022 entsprechen.

Abweichende Betriebsbestimmungen für Altanlagen:

Bei Erweiterung der Anlage oder Austausch von Geräten kann abweichend von der Forderung Betriebsdruck von 50 mbar weiterhin beibehalten werden. Bei Austausch eines Heizgerätes oder bei Erweiterung der Anlage um ein Heizgerät dürfen nur Heizgeräte mit Typgenehmigung nach UN/ECE Regelung Nr. 122 eingebaut werden.

Flüssiggastanks und ihre Ausrüstungsteile

dürfen nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen der DIN EN 1949 entsprechen.

die Flüssiggastanks, ihre Ausrüstung und die Installation der Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU) sowie den technischen Anforderungen der UN/ECE Regelung Nr. 67-01, Teil I und II  entsprechen;

die Flüssiggastanks für die Entnahme aus der Gasphase entsprechend UNECE-Regelung Nr. 67-01,typgeprüft sind; •

die Flüssiggastanks entsprechend der UN/ECE Regelung Nr. 67-01, 4.3, gekennzeichnet sind

ANMERKUNG: Bei straßenzugelassenen Fahrzeugen ist die Abnahme eines nachträglich eingebauten Flüssiggastanks (Brenngastanks) nach § 19 Abs. 2 StVZO mit anschließender Eintragung in die Fahrzeug-papiere erforderlich.

Zweite Flüssiggasanlage

In Fahrzeugen darf eine zweite Flüssiggasanlage nur installiert sein und betrieben werden, wenn ein mit Flüssiggas betriebener Generator installiert ist und der Gasverbrauch einschließlich aller Gasgeräte 1,5 kg/h übersteigt.

Die zweite Flüssiggasanlage darf nicht mit der ersten Flüssiggasanlage verbunden sein.

Innerhalb des Flaschen-/Tankkasten muss eindeutig darauf hingewiesen werden, welche Gasgeräte von welcher Versorgungsanlage versorgt werden.

Ist der Flüssiggastank nicht innerhalb eines Tankkasten installiert, muss der Hinweis, welche Gasgeräte von dem Flüssiggastank versorgt werden, auf dem Flüssiggastank erfolgen.

Falls für jede Versorgungsanlage ein eigener Flaschen-/Tankkasten verwendet wird oder der Flüssiggastank nicht innerhalb eines Tankkastens installiert ist, muss in beiden Flaschen-/Tankkästen bzw. auf dem Flüssiggastank auf die jeweils andere Versorgungsanlage hingewiesen werden.

Beide Flüssiggasanlagen müssen zum gleichen Zeitpunkt (Tag) entsprechend Abschnitt 10 geprüft werden.

Für jede Flüssiggasanlage muss eine eigene Prüfbescheinigung ausgestellt werden. In den Prüfbescheinigungen muss auf die jeweils zweite Flüssiggasanlage und zusätzliche Prüfbescheinigung hingewiesen werden.

ANMERKUNG: Auch bei zwei Flüssiggasanlagen darf nur eine Prüfplakette geklebt werden.

Elektrische Ausrüstung in Flüssiggas-Flaschenkasten

Im Flaschenkasten dürfen grundsätzlich keine elektrischen Ausrüstungsteile installiert werden, ausgenommen:

  1. Kleinspannungs-Ausrüstungsteile (ELV, en: extra low voltage) für die Steuerung der Gasversorgung; z. B. Gasfernschalter, Heizelemente für Druckregelgeräte oder Zubehör zur Fernanzeige einer Automatischen Umschalteinrichtung;
  2. andere elektrische Ausrüstungsteile, die nachweislich mindestens der Kategorie II 3 G Ex IIA T2 (siehe Richtlinie 2014/34/EU, Anhang II, B) entsprechen;

ANMERKUNG: Die Kennzeichen nach Richtlinie 2014/34/EU haben die folgende Bedeutung: 18 DVGW



Kabel, die ohne Verbindungsstellen durch den Flüssiggasflaschen/Flüssiggastankkasten durchgeleitet werden:

Solche Kabel müssen an geschützter Stelle verlegt und zusätzlich durch einen durchgängigen Kabelkanal gegen mechanische Beschädigung geschützt sein. Bei hoher mechanischer Beanspruchung ist ein Isolierrohr entsprechend Stoßbeanspruchung AG 3 erforderlich. Derartige elektrische Installationen und Bauteile müssen so konstruiert und installiert werden, dass sie keine potenzielle Zündquelle darstellen.

Externe Flüssiggasversorgung

Erfolgt die Flüssiggasversorgung über eine Flüssiggasschlauchleitung nach DIN EN 16436-2, Klasse 2 (10 bar) oder Klasse 3 (30 bar), von außerhalb des Fahrzeugs bzw. des Mobilheims (siehe DIN EN 1949:2022), muss die Schlauchleitung eingangsseitig mit einer Schlauchbruchsicherung ausgerüstet sein, die für den Nenndurchfluss des Druckregelgerätes ausgelegt ist. Befindet sich die Anschlussstelle im Flaschenkasten, muss die Schlauchleitung so eingeführt sein, dass dessen Türen geschlossen werden können und eine Beschädigung des Schlauches ausgeschlossen ist.

Ist bei einer Versorgung mit zwei Flüssiggasflaschen mit automatischer Umschalteinrichtung nur eine Fla-sche angeschlossen, so ist der zweite Eingang entsprechend den Herstellerangaben zu verschließen.

Befestigung und Anschluss von Flüssiggastanks

Flüssiggastanks müssen entweder außerhalb des Aufbaus im geschützten Bereich des Fahrzeugs (z. B. Unterflur, Unterboden) oder in einem Flüssiggastankkasten montiert sein.

Der Flüssiggastank muss gemäß EN 1949:2022 befestigt sein.

Nachträglich eingebaute Flüssiggastanks müssen von einer amtlich anerkannten Prüforganisation nach

StVO begutachtet und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

ANMERKUNG: Wurde der Flüssiggastank werksseitig montiert (im Rahmen der Typgenehmigung  des Fahrzeugs), ist dies in der Herstellerbescheinigung dokumentiert.

Der Flüssiggastank muss entsprechend EN 1949:2022, Abschnitt 13.2 angeschlossen sein

Nach EN 1949:2022 muss das Druckregelgerät unmittelbar an das Gasentnahmeventil des Flüssiggastanks angebaut sein.

Ausnahme: Zwischen Gasentnahmeventil und dem Druckregelgerät darf ein geeigneter Gasfilter montiert sein; die Bauteile müssen direkt miteinander verschraubt sein. Das Druckregelgerät muss ausgangsseitig direkt an die feste Verrohrung angeschlossen sein.




Abweichende Bestimmungen von Anlagen, die vor der Veröffentlichung der EN 1949:2022 installiert wurden Für Flüssiggastanks, die in einem Tankkasten nach EN 1949:2013 aufgestellt sind, darf der Füllanschluss im Tankkasten leicht zugänglich angebracht sein.

Tankkasten

Sind Flüssiggastanks nicht außerhalb des Aufbaus im geschützten Bereich des Fahrzeugs angebracht, müssen Sie in einem dafür vorgesehenen Tankkasten nach EN 1949:2022, aufgestellt sein. Der Tankkasten darf nur von außen zugänglich sein. Ein Tankkasten kann auch als Flaschenkasten genutzt werden, wenn die erforderlichen Flaschenhaltun-gen vorhanden sind. Die Lüftungsöffnungen dürfen nicht durch die Flüssiggastanks, Flüssiggasflaschen oder andere Teile ganz oder teilweise versperrt werden. Die Abstände zur Abgasführung, z. B. des Motors, entsprechend EN 1949, sind einzuhalten. Die Anforderungen an elektrische Ausrüstungen gelten analog zum Flaschenkasten, Durchführungen von Rohrleitungen oder elektrischen Leitungen durch die Wand des Tankkastens müssen so gestaltet sein, dass mechanische Beschädigungen ausgeschlossen und sie dicht gegenüber dem Innenraum sind.

Füllanschluss und Füllanschlussleitung

Nach EN 1949:2022 muss sich der Füllanschluss an der Außenseite des Fahrzeugs befinden. Für Flüssiggastanks, die außerhalb des Aufbaus, seitlich am Fahrzeug, angebracht sind, darf sich der Füllanschluss direkt am Tank befinden. Die Füllanschlussleitung führt direkt vom Füllanschluss zum Füllventil des Flüssiggastanks. Die Leitung muss der UN/ECE Regelung Nr. 67.01 entsprechen und darf nicht durch den Innenraum des Fahrzeugs geführt werden.

Anforderungen an kombinierte Versorgungsanlagen

Die Versorgungsanlage kann eine Kombination aus Flüssiggasflasche, Flüssiggastank und externer Versorgung sein. Dabei darf immer nur aus einer Versorgungsanlage entnommen werden.

Mögliche Kombinationen sind:

  1. zwei Flüssiggasflaschen, 
  2. Flüssiggasflasche(n) und externe Versorgung,
  3. Flüssiggasflasche(n) und Flüssiggastank, 
  4. Flüssiggasflasche(n), Flüssiggastank und externe Versorgung,
  5. Zwei Flüssiggastanks, 
  6. Flüssiggastank und externe Flüssiggasversorgung,

Schlauchleitungen

Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen nach diesem Arbeitsblatt dürfen nur mit werksseitig fest eingebundenen Schlauchleitungen nach EN 16436-2 und ÖNorm 4815-2 mit Anschlüssen und bestimmten Druckklassen  betrieben werden. Bei Flüssiggasanlagen in Mobilheimen sind auch Sicherheitsschlauchleitungen nach  EN 14800 mit Anschlüssen nach  3383-1 zulässig. Des Weiteren müssen Schlauchleitungen:

1. leicht zugänglich sein, •

2. vor thermischen und mechanischen Belastungen geschützt sein,

3. in allen Betriebssituationen spannungsfrei verlegt sein,

4. so verlegt sein, dass sie nicht durch Wände/Decken/Böden führen.

Schlauchleitungen zwischen Flüssiggasflasche und Druckregelgerät müssen so verlegt sein, dass sie in Fließrichtung stetig ansteigen.

Bei Aufstellung der Flaschen im Flaschen-/Tankkasten darf die Schlauchlänge (400 +50) mm betragen. Wenn die Flüssiggasflaschen auf einer Auszugsvorrichtung montiert sind, ist eine Schlauchlänge von maximal 750 mm zulässig, um die Funktion der Auszugsvorrichtung zu gewährleisten. Nach  EN 1949 ist die Schlauchleitung von maximal 750 mm für den Anschluss zwischen der Druckregeleinrichtung an der Flasche oder an der Auszugsvorrichtung und der Verrohrung im Flaschenaufstellraum zulässig. Die Führung von Schlauchleitungen durch Wände und dgl. ist nicht zulässig. Ist die Druckregeleinrichtung an der Auszugsvorrichtung befestigt, so wird/werden die Flüssiggasflasche(n) mittels Hochdruckschlauchleitung von (400+50) mm mit der Druckregeleinrichtung verbunden. Die Führung von Schlauchleitungen durch Wände und dgl. ist nicht zulässig.

ANMERKUNG: Hinter der Druckregeleinrichtung auf der Auszugsvorrichtung kann auch eine feste Verrohrung installiert sein, um eine optimale Anschlussmöglichkeit für die Schlauchleitung zur Verrohrung im Flüssiggasflaschenaufstellraum zu ermöglichen. Bei einem Kochgerät, das aus seiner Transportstellung in seine Funktionsstellung bewegt werden kann, ist eine Schlauchleitung (nach EN 16436-2, Klasse 2 oder Klasse 3) von maximal 750 mm zulässig. Ist ein Kochgerät für den Betrieb herausnehmbar, darf die Schlauchleitung mit dem Steckverbinder maximal 750 mm betragen.

Abweichend müssen Kochgeräte, die durch den Betreiber herausgenommen oder ausgeklappt werden können, mit einer Schlauchleitung nach EN 16436-2:2018, Klasse 2 mit einer maximalen Länge von 750 mm (aber so kurz wie möglich) angeschlossen werden.

Am Ende der Zuleitung, unmittelbar vor der Schlauchleitung, muss ein Flüssiggasgeräteabsperrventil und eine Schlauchbruchsicherung installiert sein. Die Schlauchleitung muss leicht zugänglich und so angeordnet sein, dass durch den Betrieb des Flüssiggasgerätes keine mechanische und/oder thermische Beeinträchtigung erfolgt.

Abweichende Bestimmungen von Anlagen, die vor der Veröffentlichung der  EN 1949:2022 installiert wurden Eine Schlauchbruchsicherung vor der Schlauchleitung von max. 750 mm Länge ist nicht erforderlich.

Beim Austausch der Schlauchleitung nach 10 Jahren ist eine Schlauchleitung mit Schlauchbruchsicherung zu installieren.

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Rohrleitungen

Flüssiggasanlagen nach EN1949 dürfen nur mit geeigneten Rohrleitungen betrieben werden. Als geeignete Rohre gelten:

1.  Kupferrohre nach ÖNorm EN 1057,

2.  Präzisionsstahlrohre: - nahtlose nach ÖNorm EN 10305-1

3.  Geschweißte nach ÖNorm EN 10305-2

4.  Geschweißte maßgewalzte nach ÖNorm EN 10305-3 

5.  Nahtlose kaltgezogene nach ÖNorm EN 10305-4

6-  Rohre aus nichtrostendem Stahl nach ÖNorm EN ISO 1127,

Es dürfen nur Rohrleitungen aus einem Rohrwerkstoff in einer Flüssiggasinstallation verwendet werden.

ANMERKUNG  Bezüglich der Mindestnennwanddicken ÖNorm EN 1949:2022,

Installation

Die Gasinstallation in einem ausfahrbaren Modul muss den Anforderungen der ÖNorm EN 1949:2022 entsprechen



Anschluss von externen Flüssiggasgeräten

Ist eine Sicherheitskupplung für den Betrieb von externen Flüssiggasgeräten vorhanden, so gelten die Anforderungen nach der ÖNorm EN 1949:2022,Für Fahrzeuge gilt nach Önorm EN 1949:2011 die Kennzeichnung

 „keine Flüssiggaseinspeisung“ und nach ÖNorm EN 1949:2022 gilt die Kennzeichnung mit Nennanschlussdruck und mit dem Warnhinweis „Auslass ausschließlich für Flüssiggas“. 

Abweichende Bestimmungen für Altanlagen Die Sicherheitsanschlusskupplung muss nur mit dem Nennanschlussdruck gekennzeichnet sein.

Betrieb während der Fahrt

Wenn Raumheizgeräte oder andere Flüssiggasgeräte in Fahrzeugen, die nach dem 1. Januar 2007 zugelassen wurden, für den Betrieb während der Fahrt vorgesehen sind, müssen für den Betrieb dieser Geräte während der Fahrt Sicherheitseinrichtungen entsprechend ÖNorm 1949:2022 installiert sein. Sind keine Sicherheitseinrichtungen entsprechend ÖNorm1949:2022 vorhanden, dürfen die Raumheizgeräte oder andere Flüssiggasgeräte während der Fahrt nicht betrieben werden und es muss ein Hinweisschild vorhanden sein, dass während der Fahrt das Entnahmeventil der Flüssiggasflasche(n) oder -tank(s) geschlossen sein muss/müssen . Das Hinweisschild muss im Flaschen-/Tankkasten und in der Nähe des Bedienteils des Flüssiggasgerätes an gut sichtbare Stelle angebracht sein.



Raumheitzgeräte

In Fahrzeugen dürfen nur raumluftunabhängige Raumheizgeräte (Gasgeräte Art C) betrieben werden. Zusätzlich zu der Zertifizierung nach der Gasgeräteverordnung (EU) 2016/426 müssen die Raumheizgeräte mit einer Typ-Genehmigungsnummer entsprechend UN/ECE R 122 (ehemals Heizgeräterichtlinie 2001/56/EG) versehen sein. Abweichende Betriebsbestimmungen für Raumheizgeräte, die vor 2007 in Verkehr gebracht wurden Raumheizgeräte in Fahrzeugen, die vor 2007 in Verkehr gebracht wurden, dürfen nur betrieben werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung vorhanden ist.


Prüfung von Flüssiggasanlagen

Die Prüfung einer Flüssiggasanlage hat das Ziel, eine Aussage darüber zu treffen, dass sich die Flüssiggasanlage bzw. ihre Anlagenteile zum Zeitpunkt der Prüfung und für den vorgesehenen Betrieb in ordnungsgemäßem Zustand befinden.


Erstprüfung

Flüssiggasanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen nach ÖVGW Richtlinie auf Einhaltung der ÖNorm EN 1949 zu prüfen. Flüssiggasgeräte müssen entsprechend den Einbauanweisungen des Herstellers installiert sein. Druckregelgeräte und Schlauchleitungen müssen entsprechend der (Druckregelgeräte) und der (Schlauchleitungen) installiert sein. Anschließend sind eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Flüssiggas-geräte durchzuführen.

Prüfbescheinigung

Der Zustand der Flüssiggasanlage ist in einer Prüfbescheinigung mit den Inhalten nach Anhang  festzuhalten. Werden keine Mängel festgestellt, darf die Flüssiggasanlage in Betrieb genommen werden und eine Prüfplakette muss von dem Sachkundigen angebracht werden. In der Prüfbescheinigung ist der Betreiber auf die Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfbescheinigung sowie auf seine Pflicht zur Wiederholungsprüfung hinzuweisen.

ANMERKUNG: Sind zwei Versorgungsanlagen installiert, darf eine Plakette nur vergeben werden, wenn beide Anlagen frei von Mängeln sind.

ANMERKUNG: Es wird empfohlen, bei Übergabe des Fahrzeuges den Betreiber in die Bedienung der Flüssiggasanlage einzuweisen und sich diese schriftlich bestätigen zu lassen.


Wiederholungsprüfung

Spätestens nach Ablauf von jeweils 24 Monaten ist die Flüssiggasanlage von einem Sachkundigen auf Übereinstimmung zu prüfen. Die Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Monats ihrer Fälligkeit durchgeführt wird.


                                   Der Betreiber ist für die Veranlassung der Prüfung verantwortlich.


Sichtprüfung

Die Flüssiggasanlage ist einer Sichtprüfung zu unterziehen und mit den Angaben aus der vorliegenden Anlagenbeschreibung, der vorgelegten Prüfbescheinigung (Erst-, Neu- oder Folgebescheinigung) und der zuletzt durchgeführten Wiederholungsprüfung zu vergleichen. Änderungen an der Flüssiggasanlage (z. B. Druckregelgeräte, Schlauchleitungen, Flüssiggasgeräte, Flüssiggastank) im Rahmen von vorausgegangenen Wiederholungsprüfungen sind zu berücksichtigen.

Auf folgende Anlagenteile ist besonders zu achten:

ordnungsgemäßer Zustand der Verbrennungsluftzuführung(en) und Abgasabführung(en); •

  1. Zustand und Befestigung von Rohrleitungen (kann sich in der Regel auf repräsentative Teilstücke der Rohrleitung beschränken);
  2. Ordnungsgemäßer Zustand des Flaschen- und/oder Tankkastens und, wenn vorhanden, des Genera-toraufstellraumes, insbesondere: - freie Lüftungsöffnungen - ordnungsgemäße Flaschenhalterung - Verbot von potenziellen Zündquellen - Vorhandensein der vorgeschriebenen Hinweisschilder/ Aufkleber (Warnhinweise, Betriebsdruck, Hinweis auf Betriebsanleitung oder Hinweis auf Vordruckregler usw.); 
  3. Einwandfreie(r) Funktion und Zustand von Anlagenteilen, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, wie z. B. Druckregelgeräte, Automatische Umschaltvorrichtung, Schlauchleitungen, Absperreinrich-tungen usw. überprüfen und ggf. ersetzen;
  4. Falls erforderlich, ist das Vorhandensein der Sicherheitseinrichtung, die bei einem Unfall verhindert, dass Flüssiggas ungewollt austritt, oder des Hinweisschildes (Flasche zu während der Fahrt) festzustellen;
  5. Schlauchleitungen sind hinsichtlich ihrer Installation (Länge, Lage) ihres Alters (Herstell-jahr + 10 Jahre) und des Zustandes zu überprüfen und ggf. auszutauschen. Hochdruckschlauchleitungen müssen in Fließrichtung stetig steigend verlegt sein;
  6. Druckregeleinrichtungen sind hinsichtlich ihrer Installation, ihres Alters (Herstelljahr + 10 Jahre) und des Zustandes zu überprüfen und ggf. auszutauschen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Druckregelgeräte für ihren Einsatz geeignet sind;
  7. Ist ein Tank installiert, so ist der ordnungsgemäße Zustand des Tanks und der Befestigung, z. B. hinsichtlich Korrosion, Beschädigungen, Einbaulage sowie der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung zu überprüfen. ANMERKUNG: Ältere Tanks, die nach der Druckbehälterverordnung in Verkehr gebracht wurden, unterliegen nach Druckgeräterichtlinie weiterhin einer 10-jährigen wiederkehrenden Prüfpflicht. Ist diese überschritten, so muss der Tank durch eine benannte Stelle geprüft werden. Ein positives Prüfergebnis kann bis dahin nicht erfolgen. Alternativ kann ein Tank nach UN/ECE Regelung Nr. 67.01 installiert werden.

Dichtheitsprüfung

Vor der Brennprobe ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Dabei sind alle Absperrventile zu den Flüssiggasgeräten zu öffnen und die Flüssiggasflasche(n)/Flüssiggastank(s) zu schließen. Die Ausrüstungsteile und Anschlüsse des Flüssiggastanks sind durch z. B. schaumbildende Mittel nach  EN 14291 oder Gasspürgeräte nach ÖVGW-Arbeitsblatt

G 465-4, die für Flüssiggas geeignet sind, auf Dichtheit zu prüfen.

Brennprobe

Alle Flüssiggasgeräte sind einer Brennprobe zu unterziehen. Dabei ist an allen Geräten die ordnungsgemäße Funktion, (wenn möglich) das Flammbild sowie die Funktion der Zündsicherung zu überprüfen. Die Schließzeit darf maximal betragen: 

 vollautomatische Brennersteuerung maximal 10 s (ggf. abweichende Zeiten gemäß Angaben des Herstellers beachten);

thermoelektrische Zündsicherung maximal 60 s.

ANMERKUNG: Im Rahmen der Brennprobe kann auch die ordnungsgemäße Funktion des Druckregelgerätes überprüft werden. Die Anhaltswerte für die Toleranz eines Druckregelgerätes sind in ÖNorm 4811 bzw. Önorm EN 16129 festgelegt. Der Schließdruck sollte bei 30 mbar Flüssiggasanlagen nicht höher als 40 mbar und bei 50 mbar Flüssiggasanlagen nicht höher als 62,5 mbar sein. Dabei sind auch äußere Bedingungen wie Luftdruck, Sonneneinstrahlung, Umgebungstemperaturen und die Genauigkeitsklasse des Messgerätes zu berücksichtigen.

Ist eine Flüssiggasanlage hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Anordnung oder Betriebsweise geändert, instandgesetzt oder sind Teile einer Flüssiggasanlage (z. B. ein Flüssiggasgerät) ausgewechselt worden, darf die Flüssiggasanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie durch einen Sachkundigen in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft und keine Mängel festgestellt worden sind.

ANMERKUNG: Das Auswechseln der Flüssiggasflaschen stellt keine Änderung im Sinne dieses Abschnittes dar.

Dichtheitsprüfung

Gemäß ÖNorm EN 1949 gelten folgende Prüfanforderungen: Die Flüssiggasanlage wird mit einem Druck von 150 mbar mit Luft geprüft. Der Druckabfall darf bei einem Prüfvolumen von mindestens 700 cm³ 0 mbar nicht übersteigen. Sofern erforderlich, muss ein zusätzliches Prüfvolumen zugefügt werden, so dass das zu prüfende Volumen mindestens 700 cm³ beträgt. Anhaltswerte für das Prüfvolumen von 700 cm³ werden in Tabelle 6 gezeigt


Durchführung der Dichtheitsprüfung

Die Flüssiggasleitungen nach der Druckregeleinrichtung werden bis zu den geschlossenen Einstellgliedern der Geräte mit einem erhöhten Überdruck relativ zum Betriebsdruck mit Luft beaufschlagt. Bewährt hat sich ein Prüfdruck von 150 mbar. Um eine Beschädigung der Armaturen zu verhindern, sollte dieser Druck nicht überschritten werden. ANMERKUNG: Bei Verwendung einer Prüfpumpe ist durch den angebrachten Druckbegrenzer sichergestellt, dass der Ausgangsdruck auf ca. 150 mbar begrenzt ist. Nach einer Wartezeit von 5 min zur Einstellung des thermischen Gleichgewichts wird der Druck abgelesen, während weiterer 5 min darf der gemessene Druck maximal um 0 mbar abfallen.

ANMERKUNG: Es ist darauf zu achten, dass während der Dichtheitsprüfung keine signifikanten Temperaturunterschiede auf das Fahrzeug einwirken und somit auch auf die Luft in den Rohrleitungen.

ANMERKUNG: Wird bei einer kleinen Flüssiggasinstallation dennoch ein Druckabfall festgestellt, so soll das Prüfvolumen durch ein Zusatzvolumen auf einen Wert von mindestens 700 cm³ erweitert werden. Bei der Dichtheitsprüfung nicht erfasste Anlagenteile und Teile der Flüssiggasanlage, die zum Betrieb mit einem Druck oberhalb des Betriebsdrucks der Anlage vorgesehen sind, werden, sofern vorhanden, mit einem geeigneten Lecksuchmittel nach EN 14291 bei ihrem Betriebsdruck geprüft.Bei einem Sollwert von 150 mbar ist aufgrund der Fertigungstoleranz, Genauigkeitsklasse, Messtoleranz, Temperaturbeeinflussung und optischer Ablesemethode mit einer Messunsicherheit von +/- 3 mbar zu rechnen. Diese Messunsicherheit ist für die Qualität der Dichtheitsprüfung akzeptabel.

(Normativ) – Warnhinweise

HINWEIS: Die Warnhinweisschilder B.1, B.2 und B.3 müssen den vorgegebenen Wortlaut wiedergeben, dürfen jedoch von der abgedruckten Form abweichen


Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasinstallation hat und mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. ÖNorm EN 1949, ÖVGW-Richtlinie G 107) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Flüssiggas-installationen beurteilen kann. Dies gilt insbesondere für Sachkundige, welche durch Institutionen, die an der Überarbeitung der einschlägigen Regelwerke beteiligt sind und von diesen geschult wurden!


Sollten Sie Fragen haben, bitte E-Mail an  albert@caravaning-akademie.at

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