Softwarebereitstellung, Nutzung und Haftung
(Anwendbares Recht: Österreichisches ABGB)**
- Die von der Caravaning-Akademie GmbH bereitgestellte Software einschließlich sämtlicher Programme, Berechnungen, Auswertungen, Vorlagen und Inhalte dient ausschließlich als unterstützendes Arbeitsmittel für CFZ-Fachbetriebe. Sie stellt keine technische, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung im Sinne des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) dar.
- Die Software wird ohne Gewährleistung gemäß §§ 922 ff ABGB zur Verfügung gestellt. Insbesondere wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit oder dauerhafte Verfügbarkeit der Inhalte, Berechnungen und Ergebnisse übernommen.
- Die Nutzung der Software ist ausschließlich für die Dauer eines aufrechten Vertragsverhältnisses als CFZ-Fachbetrieb zulässig. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jedes Nutzungsrecht automatisch und ersatzlos, unabhängig vom Beendigungsgrund.
- Die Caravaning-Akademie GmbH haftet nicht für Schäden, Folgeschäden, Vermögensnachteile oder entgangenen Gewinn, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der Software entstehen, insbesondere nicht bei:
- fehlerhaften, unvollständigen oder unrichtigen Eingaben durch den Anwender,
- unzutreffender Interpretation, Anwendung oder Weitergabe der Ergebnisse,
- Rechen-, Rundungs-, Übertragungs- oder Systemfehlern,
- Verwendung der Ergebnisse gegenüber Kunden, Behörden oder sonstigen Dritten.
- Die Verantwortung für die fachlich richtige Dateneingabe, die Plausibilitätsprüfung der ausgegebenen Ergebnisse sowie deren technische, rechtliche und wirtschaftliche Verwendbarkeit liegt ausschließlich beim jeweiligen CFZ-Fachbetrieb.
- Eine Haftung der Caravaning-Akademie GmbH für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1295 ABGB sowie für zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleibt unberührt.
- Allfällige Ansprüche aus der Nutzung der Software verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.


